Steuern und Gebühren
Für die Gewerbebetriebe im Bereich der Stadt Duderstadt werden von den zuständigen Finanzämtern in eigener rechtlicher Verantwortung Messbetragsbescheide erlassen. Die Stadt Duderstadt setzt auf dieser Grundlage unter Vervielfältigung des Messbetrages mit dem Hebesatz die Gewerbesteuer fest.
Die Höhe des Hebesatzes wird vom Rat der Stadt Duderstadt im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen, wobei die Festsetzung grundsätzlich bis zum 30.06. eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu treffen ist. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes nur gefasst werden, wenn dieser die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Hebesätze
1980 - 1981 | 300 % |
1982 - 1992 | 320 % |
1993 - 1999 | 340 % |
2000 - 2013 | 360 % |
seit 2014 | 380 % |
Formulare
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Weitere allgemeine Informationen finden Sie hier:
Für die Grundstücke im Bereich der Stadt Duderstadt werden vom Finanzamt Northeim in eigener rechtlicher Verantwortung auf Grundlage der von dort erteilten Einheitswertbescheide Messbetragsbescheide erlassen. Die Stadt Duderstadt setzt auf Basis dieser Grundlagenbescheide unter Vervielfältigung des Messbetrages mit dem Hebesatz die Grundsteuer fest.
Die Höhe der Grundsteuerhebesätze wird vom Rat der Stadt im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen, wobei die Festsetzung grundsätzlich bis 30.06. eines Kalenderjahres zu treffen ist. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung der Hebesätze nur noch gefasst werden, wenn diese die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Veränderungen der Hebesätze im Laufe eines Kalenderjahres wirken auf den Beginn des Kalenderjahres zurück.
Hebesätze
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |
1976 - 1981 | 250 % | 300 % |
1982 - 1995 | 300 % | 320 % |
1996 - 1999 | 320 % | 340 % |
2000 - 2001 | 340 % | 360 % |
2002 - 2013 | 360 % | 380 % |
seit 2014 | 415 % | 415 % |
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen.
Die Steuerbescheide werden als "Dauerbescheide" erteilt, d. h. sie gelten so lange, bis sie durch neue Bescheide ersetzt werden.
Besonderheiten bei Eigentümerwechseln
Schuldner der Grundsteuer und somit Steuerpflichtiger ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist (§ 10 Grundsteuergesetz und § 33 Abgabenordnung). An den bestehenden Bescheid des Finanzamtes, der das Grundstück dem bisherigen Eigentümer zurechnet, ist die Gemeinde deshalb bis zur Erteilung eines neuen Grundsteuermessbescheides, in dem das Grundstück dem neuen Eigentümer zugerechnet wird, gebunden.
Die Zurechnungsfortschreibung wird darüber hinaus erst zum 1.1. des Jahres vorgenommen, das auf die Übertragung des Grundstückes folgt (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz). Das heißt, für ein Grundstück, das z. B. im Jahr 2003 veräußert wurde, kann die steuerliche Umschreibung erst ab dem Jahr 2004 erfolgen.
Bei einem Eigentümerwechsel während des Jahres ergibt sich jedoch nicht selten aus dem Kaufvertrag ein privatrechtlicher Anspruch auf anteilige Erstattung der Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer.
Da bis zur Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt durchaus ein Jahr vergehen kann, ist es möglich, dass auch noch der Steuerbescheid der folgenden Jahresveranlagung an den bisherigen Eigentümer zugestellt wird, da die Gemeinde an den bestehenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden ist.
Um die Angelegenheit dennoch möglichst reibungslos abzuwickeln, bestehen folgende Möglichkeiten:
- Der bisherige Eigentümer zahlt die Grundsteuer bis zur Erteilung eines Aufhebungsbescheides weiter. Zuviel gezahlte Steuern werden dann umgehend erstattet.
- Der neue Eigentümer verpflichtet sich schriftlich per Vordruck, die Grundsteuer auch schon vor der Umschreibung durch das Finanzamt zu zahlen. In diesem Fall ist die Angelegenheit für den bisherigen Eigentümer sofort erledigt.
Formulare
Vorzeitige Übernahme der Grundsteuer
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Gegenstand der Besteuerung ist das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes auf dem Gebiet der Stadt Duderstadt.
Anmeldung / Abmeldung
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies der Stadt Duderstadt innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch bei Beendigung der Hundehaltung im Bereich der Stadt Duderstadt (Veräußerung, Tod, Wegzug o. ä.).
Anzugeben sind dabei jeweils die Rasse, das Geburtsdatum, das Datum des Beginns bzw. der Beendigung der Hundehaltung, Name und Anschrift der Person, die den Hund vorher gehalten hat bzw. die den Hund übernommen hat.
Für die An- bzw. Abmeldung von Hunden zur Hundesteuer können Sie die auf der Seite "Hundesteuer-Festsetzung" als Download zur Verfügung gestellten Formulare verwenden.
An- und Abmeldungen Ihrer Hunde können Sie auch im Bürgerbüro vornehmen. Für weitergehende rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner der Stadt Duderstadt.
Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung
kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden
- Diensthunden staatlicher Dienststellen,
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind (z. B. Blindenhunde),
- Hunde, die aus dem Duderstädter Tierheim übernommen werden,
- Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
Anträge auf Steuerbefreiung bzw. –ermäßigung sind formlos zu stellen.
Steuersätze
bis 31.12.2003 | ab 01.01.2004 | ab 01.01.2005 | ab 01.01.2009 | seit 01.01.2014 | |
1. Hund | 51,00 € | 60,00 € | 60,00 € | 69,00 € | 80,00 € |
2. Hund | 70,00 € | 80,00 € | 80,00 € | 98,00 € | 110,00 € |
für jeden weiteren Hund | 90,00 € | 100,00 € | 100,00 € | 127,00 € | 150,00 € |
1. gefährlicher Hund | 120,00 € | 150,00 € | 200,00 € | 260,00 € | 260,00 € |
für jeden weiteren gefährlichen Hund | 150,00 € | 180,00 € | 200,00 € | 260,00 € | 260,00 € |
Die Zählung richtet sich dabei nach der Anzahl der in einem Haushalt gehaltenen Hunde unabhängig davon, welche Person des Haushaltes die Hunde hält.
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen.
Die Bescheide zur Hundesteuer werden als „Dauerbescheide“ erteilt, d. h. sie gelten so lange, bis sie durch neue Bescheide ersetzt werden. Aus Kostengründen verzichtet die Stadt Duderstadt auch auf einen jährlichen Austausch der Steuermarken. Ersatzmarken können bei Verschleiß oder Verlust im Fachdienst Finanzen und Wirtschaft erworben werden.
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Auf der Basis der Vergnügungssteuersatzung erhebt die Stadt Duderstadt Vergnügungssteuer für die folgenden veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
- Diskothek-, Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
- die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen (Spielgeräte) sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen
- Steuerpflichtige haben Veranstaltungen nach Nr. 1 bei der Stadt Duderstadt spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung formlos schriftlich anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin/der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.
- Steuerpflichtige haben die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach Nr. 2 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10.Tag des folgenden Kalendermonats formlos schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.
- Die Anzeigepflichten gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung.
- Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Apparates/Automaten oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden.
Steuersätze
- Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme beträgt der Steuersatz 10 % der Bemessungsgrundlage.
- Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz 1,50 € pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 m2 Veranstaltungsfläche.
- Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz für Apparate je angefangenen Kalendermonat und Apparat
a) in Spielhallen 20 % des Einspielergebnisses
b) in Gaststätten oder an sonstigen Aufstellorten 20 % des Einspielergebnisses.
- Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei
a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) 48,00 €
b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) 24,00 €
c) Geräten, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 300,00 €
d) Musikautomaten 10,00 €
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Allgemeines
Bis einschließlich 2017 wurde im Bereich der Stadt Duderstadt eine einheitliche Abwassergebühr erhoben. Die Erhebung erfolgte zusammen mit den Entgelten für Frischwasser durch die Eichsfelder Wasserversorgungs GmbH (EEW). Diese Gebühren deckten neben den Kosten der Schmutzwasser- auch die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung.
Der Rat der Stadt Duderstadt hat in seiner Sitzung am 07.12.2017 eine Änderung dieser Verfahrensweise beschlossen und zum 01.01.2018 die Satzungsregelungen für die getrennte Erhebung von Schmutz- und von Niederschlagswassergebühren geschaffen (Kanalbenutzungsgebührensatzung). Auf dieser Grundlage erfolgt seit 2018 dementsprechend eine getrennte Erhebung der Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser).
Die Abwassergebühr für Schmutzwasser wird - wie bisher - durch die EEW erhoben.
Die Erhebung der Niederschlagswassergebühr erfolgt durch die Stadt Duderstadt.
Meldepflichten der Gebührenpflichtigen
Erstmalige Einleitungen sowie Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen bei der Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Stadt Duderstadt sind dieser ohne Aufforderung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt beim Wechsel von Gebührenpflichtigen. Hierbei ist die Mitteilung des Grundbuchamtes über die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch vorzulegen.
Die Meldepflicht liegt dabei sowohl bei den bisherigen als auch bei den neuen Gebührenpflichtigen.
Ermittlung der Niederschlagswassergebühr
Die Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr ist der volle abgerundete Quadratmeter (qm) je Kategorie der nach Maßgabe der Satzung befestigten Grundstücksfläche, die sich aus der Multiplikation mit dem sogenannten Abflussbeiwert ergibt.
Für den Abflussbeiwert definiert die Satzung unterschiedlichen Kategorien, wobei der Wert umso höher ist, je undurchlässiger die befestigte Grundstückfläche ist.
Die Gesamtgebühr ergibt sich durch Multiplikation der sich so ergebenden nach unten abgerundeten Quadratmeter mit der festgesetzten Kanalbenutzungsgebühr je Quadratmeter.
Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt für
Niederschlagswasser der Grundstücke ohne öffentlich gewidmete Straßen, Wege und Plätze | 0,18 € je m² |
Niederschlagswasser der Grundstücke von öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen | 0,27 € je m² |
Abflussbeiwerte
Beton-/Stein-Verbundpflaster in Sand oder Kies verlegt, Flächen mit Platten, jeweils ohne Fugendichtung | 0,8 |
Kies-/Splitdecke, wassergebundene Flächen | 0,5 |
Rasenflächen mit Gitter- oder Fugensteinen, Tennenflächen | 0,4 |
Sportflächen mit Dränung Kunststoffflächen, Kunststoffrasen | 0,6 |
alle übrigen befestigten und bebauten Flächen erhalten den Ablussbeiwert | 1,0 |
Rechtsgrundlage
Abwassergebührensatzung der Stadt Duderstadt
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Formulare
Erhebungsbogen für Niederschlagswassergebühren
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