Gibt es eine Verbindung zwischen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 und der Feststellungserklärung für die Grundsteuer ab 2025?
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken müssen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 Grundsteuererklärungen abgegeben. Hintergrund ist die Reform der Grundsteuer (www.grundsteuerreform.de). Die Grundsteuererklärungen sind von der Gebäude- und Wohnungs-zählung im Rahmen des Zensus 2022 (www.zensus2022.de) unabhängig. Aus Datenschutzgründen können die Erhebungen nicht zusammengelegt werden. Die erhobenen Daten der Gebäude- und Wohnungszählung werden ausschließlich für die Belange des Zensus 2022 verwendet und zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anonymisiert. Sie werden nicht für die Kontrolle der bei der Grund-steuer gemachten Angaben genutzt. Dies ist durch das sogenannte Rückspielverbot gewährleistet, das eine Weitergabe von Daten, die im Zuge der Zensuserhebung 2022 erhoben wurden, an andere staatliche Stellen untersagt.
Die Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022
Warum wird die Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt?
In Deutschland gibt es kein zentrales Verwaltungsregister über Gebäude und Wohnungen. Deswe-gen wird im Rahmen des Zensus eine Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) durchgeführt. Ziel der GWZ ist die flächendeckende, vollzählige und aktuelle Erfassung aller am Erhebungsstichtag bestehenden Gebäude mit Wohnraum, bewohnten Unterkünften sowie Wohnungen in Deutschland.
Ist die Auskunft verpflichtend?
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsbe-rechtigte von Gebäuden oder Wohnungen sind verpflichtet, über ihre Gebäude und Wohnungen Auskunft zu erteilen. Die Ergebnisse der GWZ werden u. a. für wohnungspolitische und raumplanerische Entscheidungen genutzt und dienen als Grundlage für Fortschreibungen der Statistiken im Gebäude- und Wohnungsbereich.
Für was und wie werden die erhobenen Daten genau verwendet? Was bedeutet das Rückspielverbot?
Die erhobenen Daten werden ausschließlich für die Belange des Zensus 2022 verwendet. Sie wer-den zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anonymisiert und nicht für die Kontrolle der bei der Grund-steuer gemachten Angaben genutzt. Dies gewährleistet das sogenannte Rückspielverbot. Es stellt sicher, dass die Daten, die im Zuge des Zensus 2022 erhoben wurden, niemals an andere staatliche Stellen und Dritte weitergegeben werden. Dies ist per Gesetz untersagt.
Grundsteuerreform zum 01.01.2025
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Aus-schlaggebend für dieses Urteil waren laut Bundesverfassungsgericht die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund von nicht durchgeführten Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum. Deshalb handelte der Gesetzgeber entsprechend und reformierte die Grundsteuer. Hierdurch wird unter anderem das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich geregelt.
Konkret verabschiedete der Bundesgesetzgeber Ende 2019 das sogenannte Bundesmodell hinsichtlich der zukünftigen Regelung der Grundsteuer. Dieses gilt grundsätzlich bundesweit, sofern ein Land nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Öffnungsklausel zu nutzen und ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Von dieser Möglichkeit machten die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen Gebrauch. Die übrigen Länder wenden das Bundesmodell an. In jedem Fall ist das neue Grundsteuerrecht ab dem 01.01.2025 anzuwenden.
Was ist zu tun, damit das neue Grundsteuerrecht zur Anwendung gebracht werden kann? Die einzelnen Schritte und Fristen:
Zuerst sind im Zuge einer Hauptfeststellung zum Stichtag 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte fest-zustellen. Diese ersetzen die bisherigen Einheitswerte. Sie werden der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt. Dazu müssen die Grundsteuerpflichtigen ihrem Finanzamt in einer Feststellungserklärung Angaben zu ihrem Grundstück und Gebäude übermitteln. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erfolgte am 21. März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab 01.07.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft bis zum 31.10.2022.
Anschließend berechnet das Finanzamt anhand der ihm vorliegenden Daten und der Angaben aus der Grundsteuererklärung den Grundsteuerwert, der für die Ermittlung der Grundsteuer benötigt wird. Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen; bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.