Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wegzug in das Ausland) oder der Auszug aus einer Nebenwohnung erfolgt. Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes ist nur am Hauptwohnsitz möglich.
Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Das Ausfüllen und die Zuleitung der Abmeldung kann von einer beauftragten Person vorgenommen werden. Die Unterschrift auf dem Meldeformular ist jedoch vom Meldepflichtigen eigenhändig vorzunehmen. Im Falle einer der gemeinsamen Abmeldung von Familienangehörigen (Eltern mit ihren minderjährigen Kindern) mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen eigenhändig unterschreibt bzw. persönlich erscheint. Volljährige Familienmitglieder dürfen nur mit abgemeldet werden, wenn eine Vollmacht vorliegt.